Die großen
Arbeitgeberverbände vereinbaren mit den Gewerkschaften der Arbeitnehmer das
Folgende:
1. Die Gewerkschaften werden als
berufene Vertretung der Arbeiterschaft anerkannt.
2. Eine Beschränkung der
Koalitionsfreiheit der Arbeiter und Arbeiterinnen ist unzulässig.
3. Die Arbeitgeber und
Arbeitgeberverbände werden die Werkvereine (die sogenannten
wirtschaftsfriedlichen Vereine) fortab vollkommen sich selbst überlassen
und sie weder mittelbar noch unmittelbar unterstützen.
4. Sämtliche aus dem Heeresdienst
zurückkehrenden Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, in die Arbeitsstelle
sofort nach Meldung wieder einzutreten, die sie vor dem Kriege inne hatten.
Die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände werden dahin wirken,
daß durch Beschaffung von Rohstoffen und Arbeitsaufträgen diese
Verpflichtung in vollem Umfang durchgeführt werden kann.
5. Gemeinsame Regelung und
paritätische Verwaltung des Arbeitsnachweises.
6. Die Arbeitsbedingungen für alle
Arbeiter und Arbeiterinnen sind entsprechend den Verhältnissen des
betreffenden Gewerbes durch Kollektivvereinbarungen mit den
Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer festzusetzen. Die Verhandlungen
hierüber sind ohne Verzug aufzunehmen und schleunigst zum Abschluß zu
bringen.
7. Für jeden Betrieb mit einer
Arbeiterschaft von mindestens 50 Beschäftigten ist ein Arbeiterausschuß
einzusetzen, der diese zu vertreten und in Gemeinschaft mit dem
Betriebsunternehmer darüber zu wachen hat, daß die Verhältnisse des
Betriebes nach Maßgabe der Kollektivvereinbarung geregelt werden.
8. In den Kollektivvereinbarungen sind
Schlichtungsausschüsse resp. Einigungsämter vorzusehen, bestehend aus der
gleichen Anzahl von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern.
9. Das Höchstmaß der täglichen
regelmäßigen Arbeitszeit wird für alle Betriebe auf 8 Stunden festgesetzt.
Verdienstschmälerungen aus Anlaß dieser Verkürzung der Arbeitszeit dürfen
nicht stattfinden.
10. Zur Durchführung dieser
Vereinbarungen sowie zur Regelung der zur Demobilisierung, zur
Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens und zur Sicherung der
Existenzmöglichkeit der Arbeitnehmerschaft, insbesondere der schwer
Kriegsbeschädigten, zu treffenden weiteren Maßnahmen wird von den
beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ein Zentralausschuß
auf paritätischer Grundlage mit beruflich gegliedertem Unterbau errichtet.
11. Dem Zentralausschuß obliegt ferner
die Entscheidung grundsätzlicher Fragen, soweit sich solche namentlich bei
der kollektiven Regelung der Lohn- und Arbeitsverhältnisse ergeben, sowie
die Schlichtung von Streitigkeiten, die mehrere Berufsgruppen zugleich
betreffen. Seine Entscheidungen haben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
verbindliche Geltung, wenn sie nicht innerhalb einer Woche von einem der in
Frage kommenden beiderseitigen Berufsverbände angefochten werden.
12. Diese Vereinbarungen treten am
Tage der Unterzeichnung in Kraft und gelten vorbehaltlich anderweiter
gesetzlicher Regelung bis auf weiteres mit einer gegenseitigen
dreimonatigen Kündigung. Diese Vereinbarung soll sinngemäß auch für das
Verhältnis zwischen den Arbeitgeberverbänden und den Angestelltenverbänden
gelten.
Berlin, den 15. November 1918
Vereinigung der deutschen
Arbeitgeberverbände.
Gesamtverband deutscher
Metall-Industrieller.
Arbeitgeberverband für den Bezirk der
nordwestlichen Gruppe des Vereins deutscher Eisen- und Stahlindustrieller.
Zechenverband.
Verband deutscher Waggonfabrikanten.
Arbeitgeberverband der deutschen
Textilindustrie.
Berliner Arbeitgeberverband der chemischen
Industrie.
Arbeitgeberverband der deutschen Papier-,
Pappen-, Zellstoff- und Holzstoffindustrie.
Reichsverband der deutschen
Klavierindustrie und verwandter Berufe.
Deutscher Arbeitgeberverband für das
Baugewerbe.
Arbeitgeberschutzverband deutscher
Schlossereien und verwandter Gewerbe.
Bund der Arbeitgeberverbände Berlins.
Zentralverband deutscher Arbeitgeber in den
Transport-, Handels- und Verkehrsgewerben.
Schutzverband deutscher
Steindruckereibesitzer.
Oberschlesischer Berg- und Hüttenmännischer
Verein, Kattowitz.
Verein deutscher Eisen- und
Stahlindustrieller, Hauptvorstand Berlin.
Verein deutscher Eisen- und
Stahlindustrieller, östliche Gruppe, Kattowitz.
Zentralverband der deutschen
elektrotechnischen Industrie.
Arbeitgeberschutzverband für das deutsche
Holzgewerbe.
Arbeitgeberverband im Rohrlegergewerbe.
Allgemeiner deutscher
Arbeitgeberschutzverband für das Bäckergewerbe.
Generalkommission der Gewerkschaften
Deutschlands.
Gesamtverband der christlichen Gewerkschaften
Deutschlands.
Verband der deutschen Gewerkvereine (H.D.).
Polnische Berufsvereinigung.
Arbeitsgemeinschaft der kaufmännischen
Verbände.
Arbeitsgemeinschaft freier
Angestelltenverbände.
Arbeitsgemeinschaft der technischen
Verbände.
Dr. Sorge, Hilger, Hugo Stinnes zugleich
für Beukenberg, Hugenberg, Vögler, Springorum, von Raumer zugleich für A.
von Rieppel, Dieterich, Paul Mengers, Dr. Emil Laufen, C. A. Siemens,
Rathenau, E von Borsig, Direktor Albert Müller, Heinrich, Ernst Purschien,
Peuker.
C. Legien, A. Stegerwald, Gustav Hartmann,
Hugo Sommer, Dr. A. Timmann, Dr. Höhle, Paul Wettermeyer. Dr. Tänzler in
Vollmacht für Kommerzienrat Avellis, Schrey, Lammers.
Diesen Vertrag veröffentlichen wir mit dem
Ersuchen an die Leiter der Reichsbetriebe, seine Bestimmungen in den von
ihnen geleiteten Betrieben zu beachten. Den Leitern der Landes- und
kommunalen Betriebe wird das Gleiche empfohlen.
Der Rat der Volksbeauftragten.
Ebert.
Haase.
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