Deutschland 1918‑1939

April‑Juni 1919

Geschrieben:
Januar 2013


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1919 (April‑Juni)

 

Einwohnerwehren in Magdeburg

 

Februar 1919, Vollmacht von Gustav Noske für Franz Seldte[1]:

Der Inhaber dieses, Herr Fabrikbesitzer Oberleutnant der Reserve Seldte, beabsichtigt, für Magdeburg die listenmäßige Aufstellung einer Einwohnerwehr aus allen Schichten der Bevölkerung, insbesondere der Arbeiter, im Einverständnis mit den örtlichen Behörden durchzuführen und die Ausrüstung derselben mit Hilfe des Generalkommandos IV, AK vorzubereiten und sicherzustellen. Die Einwohnerwehr ist militärisch an die Gardekavallerie-Schützendivision angegliedert.

gez. Noske, Reichswehrminister.

gez. Pabst, Hauptmann und 1. Adjutant in der Gardekavallerie-Schützendivision.

 

 

 

14. April

 

 [2]: "Freiwillige vor! Eilet zu den Waffen!"

 

 

Aufruf des Rats der Volksbeauftragten von Braunschweig, April 1919[3]

 

Die Gefahr für Braunschweig naht! Wenn auch nur ein Schuß beim Einmarsch der Regierungstruppen fällt, wird das zur Folge haben, daß großes Blutvergießen und unendliches Verderben über die Stadt Braunschweig hereinbricht. Arbeiter, Bürger und alle Personen müssen es als ihre heiligste Pflicht ansehen, den anrückenden Truppen keinen Widerstand entgegenzusetzen. Damit kein Schuß losgehen kann, gewollt oder ungewollt, ist es erforderlich, daß sofort alle Waffen, die sich in Händen einzelner Personen befinden, abgeliefert werden. Beachtet diese Mahnung! Niemand behalte eine Waffe im Haus! Jede Waffe in unberufener Hand kann zum Verhängnis für die ganze Stadt werden. Nochmals, liefert jede Waffe ab! Liefert die Waffen ab bei der Polizeidirektion, Münzstraße, und in den Kasernen! Folgt dieser Mahnung unverzüglich! Wartet keine Minute! Liefert alle Waffen ab!

 

 

Gesetz über den 1. Mai[4]

 

7. April, Theodor Lewald, Entwurf:

Der 1. Mai gilt im Sinne reichs- und landesrechtlicher Vorschriften als allgemeiner Feiertag. [...]

10. April, veränderter Entwurf:

Der 1. Mai wird zum Nationalfesttage erklärt […]. Es ist jetzt die Zeit gekommen, den ideellen Wünschen der Volksmassen, einmal im Jahre einen Tag feiern zu dürfen zu Ehren der großen Gedanken der Arbeiterwohlfahrt und des Völkerfriedens, gerecht zu werden […]. Geboren aus den Nöten und aus den stürmischen Wünschen dieser schweren Zeit soll der von der Republik Deutsches Reich jetzt einzuführende Weltfeiertag ein Signal sein für alle Völker, ihre Aufwärtsbewegung lediglich zu suchen auf den Bahnen fortschreitender Kultur und Gesittung.

 

 

Eduard David, 15. avril 1919[5]

 

Wir fordern einen allgemeinen Feiertag, der den hohen Idealen des internationalen Arbeiterschutzes und des Weltfriedens geweiht sein soll. Dem internationalen Charakter dieses Tages entsprechend soll dahin gewirkt werden, daß dieser Feiertag ein Weltfeiertag werde. Als geeigneter Tag dafür wird der 1. Mai in Vorschlag gebracht. Der 1. Mai ist ein uralter Naturfesttag, ein hohes Kulturideal ist hineingelegt: die Befreiung von der Fron einer übermäßigen Arbeitszeit als der Voraussetzung eines hohen Kulturdaseins. Die moderne kapitalistische Wirtschaftsentwicklung bedrohte Millionen von Menschen mit gesundheitlichen Schädigungen und persönlicher Versklavung, Dagegen bäumte sich der Wille der zum Kulturbewußtsein erwachten Arbeiterschaft auf. Das Kantsche Sittengesetz, daß der Mensch seinen Mitmenschen nicht als bloßes Mittel zum Zweck mißbrauchen dürfe, rang nach Anerkennung. Diese hohen Gedanken lagen der Forderung des Achtstundentages zugrunde. Die Revolution hat der deutschen Arbeiterschaft mit einem Schlage die Erfüllung dieser Forderung gebracht. Aber diese Forderung muß wie alle anderen sozialpolitischen Forderungen auch international gesichert werden. Der 1. Mai, bisher ein Kampffeiertag der proletarischen Arbeiterschaft, soll nunmehr ein allgemeiner Volksfeiertag werden. Das Gefühl politischer Gleichberechtigung und sozialer Ebenbürtigkeit aller Diener der Volksgemeinschaft soll an ihm gepflegt werden. Noch werden erbitterte Kämpfe geführt zwischen Parteien und Schichten in unserem Volke. Aber der ernste Wille, auf der neuen politischen Grundlage die Gegensätze zu überwinden, sollte von allen Seiten gefördert und am 1. Mai zum Ausdruck gebracht werden. Ein in diesem Geiste gefeierter 1. Mai wäre ein Volksfeiertag im edelsten Sinne des Wortes. Und noch einem zweiten Ideal gilt der 1. Mai: dem Ideal einer dauernden Gemeinschaft der Völker. Auch dafür hat die Arbeiterschaft aller Länder seit Jahrzehnten am 1. Mai demonstriert. Die Forderung eines dauernd gesicherten Weltfriedens ist heute eine der dringendsten und brennendsten Forderungen der internationalen Politik geworden. Die lebende Generation, die draußen oder in der Heimat diesen Krieg durchlebt hat, will keinen Krieg mehr. Sie will aber auch, daß ihre Kinder und Kindeskinder vor ähnlichen Katastrophen bewahrt bleiben. Das deutsche Volk in seiner überwältigenden Mehrheit ist einig in dem Willen, keinen Krieg mehr zuzulassen. Anders steht es freilich noch mit den siegreichen Völkern. Dort sind Machtpolitiker an der Arbeit. Würden ihre Pläne durchgesetzt, so wäre ein dauernder Weltfriede unmöglich. Nur aus der Grundlage eines gerechten, auch für das deutsche Volk annehmbaren Friedens kann die Gewähr seiner Dauer geschaffen werden. Das soll am 1. Mai als der entschlossene Wille des gesamten deutschen Volkes allen Feinden eines dauernden Völkerfriedens zum Bewußtsein gebracht werden. Die werktätigen Volksmassen in allen um Kriege beteiligten Ländern haben furchtbar gelitten, auch in den siegreichen Ländern. Wir rufen sie auf den Plan als die starken Träger und Schützer des Gedankens eines aus dem gleichen Recht für alle Völker aufgebauten Weltfriedensbundes. Jetzt ist die weltgeschichtliche Stunde. Der Krieg hat bankerott gemacht für alle Zeiten. Die Regierung nimmt den demokr.-soz. Antrag an. So möge das deutsche Volk sich rüsten zur allgemeinen Feier des 1. Mai. Möge es sie gestalten zu einer machtvollen Bekundung des Willens zum Frieden im Innern unserer Volksgemeinschaft zum dauernden Frieden von Volk zu Volk.

 

 

Karl Hildenbrand, 15. April 1919 (Auszüge)[6]

 

Meine Herren, wir begrüßen mit großer Genugtuung und mit Freude, daß die neue Reichsregierung die Initiative ergriffen hat, den seit 30 Jahren von weiten Volkskreisen geforderten Weltfeiertag der Arbeit für das neu erstandene Deutsche Reich zu einem allgemeinen gesetzlichen Feiertag zu machen; wir begrüßen es auch, daß die Herren Konservativen diese Gelegenheit wahrnehmen, durch eine namentliche Abstimmung vor dem ganzen deutschen Volke zu demonstrieren, wie ablehnend sie den großen idealen Gedanken des 1. Mai gegenüberstehen. (Sehr gut! bei den Sozialdemokraten.) Der Internationale Sozialistische Arbeiterkongreß vom Jahre 1889 in Paris hatte die Arbeiter aller Länder aufgefordert, dafür zu wirken, daß die grundlegenden Kulturforderungen des  Proletariats ‑ die Verkürzung der Arbeitszeit in der Industrie auf acht Stunden und die Durchführung des internationalen Arbeiterschutzes im Interesse der gesamten Arbeiterschaft ‑ alljährlich den Behörden aller Länder zur Erfüllung unterbreitet würden. Die deutschen Arbeiter haben diese, nach ihrer Meinung außerordentlich wichtigen Forderungen mit heiligem Ernste aufgenommen;  sie haben beschlossen, für diese Forderungen alljährlich am 1. Mai öffentlich Zeugnis abzulegen. [...]

Wir hätten gewünscht, daß alle bürgerlichen Parteien mit uns zusammen den Gesetzesvorschlag der Regierung akzeptiert hätten. Wir hätten dadurch erreicht, daß jeder Grund für die Arbeiterschaft in Wegfall gekommen wäre, auch in Zukunft den l. Mai auf dem Wege des Kampfes zu einem allgemeinen Weltfeiertag zu machen. Leider hat sich diese unsere Hoffnung nicht erfüllt. Die Rechte ist auch heute noch nicht willens, die in unseren Bestrebungen enthaltenen idealen Wünsche, die wir am 1. Mai seither zum Ausdruck gebracht haben, anzuerkennen. [...]

Wir bedauern außerordentlich, daß es nicht möglich war, den Gesetzentwurf der Regierung ohne wesentliche Debatte einstimmig in diesem Hause zur Annahme kommen zu lassen und bedauern, daß wir gezwungen sind, uns Zur Herbeiführung einer Mehrheit für die gesetzliche Festlegung des 1. Mai als Feiertag mit den anderen Parteien auf dem Wege des Kompromisses zu verständigen. Uns kommt es darauf an, in der gegenwärtigen Zeit, in der die Mitwirkung des gesamten Volkes nötig ist, jede Entzweiung des Volkes die größte Gefahr für unseren Wiederaufbau ist, auch den 1. Mai als ein Mittel zur Vereinigung und Zusammenführung des gesamten Volkes zu benutzen. [...]

 

 

29. April

 

 

major Ernst Hesterberg,[7]:

Mit einem Staatskommissar wie Hörsing läßt sich in solchen Augenblicken gut militärisch arbeiten. Mühsam ist es zunächst nur, ihm seine politischen Bedenken auszureden.

 

 

3 mai

 

 [8] "die Erlösung von Preußen und die Vereinigung mit unseren Stammesbrüdern"

 

 

9.‑10. Mai

 

Präsidium des Großen Rats[9].

"Irreführung der Arbeiterschaft"

[...] Die Generalstreikaufforderung geht nicht von der Leitung des Großen Arbeiter- und Soldatenrates aus. Er fordert die Arbeiter auf, sich nicht in Verwirrung bringen zu lassen und nur der Aufforderung ihrer berufenen Instanzen Folge zu leisten [...] Nosketruppen sind nicht da. [...]

 

 

10. mai

 

 

Oberschlesien, O. Hörsing, Verbot [10]:

in der Öffentlichkeit die Frage der Loslösung Oberschlesiens vom Deutschen Reich oder die Selbständigmachung Oberschlesiens zu erörtern oder in der Presse darüber zu schreiben.

 

 

 

Gustav Noske (SPD), 25. Juni 1919[11]

 

Die Aufstände in Hamburg, die Wühlereien und schweren Streikausschreitungen in Berlin und anderen Orten veranlassen mich zu folgendem Befehl:

1.   Aufstände sind mit allen Mitteln schnellstens niederzuschlagen, wenn nötig unter rücksichtsloser Anwendung von Waffengewalt.

2.   Bei Streiks in gemeinnützigen Betrieben, deren Fortführung für die Allgemeinheit lebensnotwendig ist, kann mit militärischen Machtmitteln der Betrieb aufrechterhalten werden. Die Freiheit zur Arbeit ist überall zu schützen.

3.   Bei Streiks auf Eisenbahnen ist die Durchführung der notwendigsten Transporte nötigenfalls unter Anwendung von Waffengewalt zu erzwingen.

Ich behalte mir vor, gegen Aufständische das verschärfte Standrecht zu verhängen.

Noske, Reichswehrminister.

 

 

Versailler Vertrag, 28. Juni 1919 - Friedensbedingungen (Auszüge)[12]

 

Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan,

die in dem gegenwärtigen Vertrag als die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet sind,

Belgien, Bolivien, Brasilien, China, Cuba, Ecuador, Griechenland, Guatemala, Haiti, Hedschas, Honduras, Liberia, Nicaragua, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch-slovenische Staat, Siam, Tschecho-Slowakien und Uruguay,

die mit den oben erwähnten Hauptmächten die alliierten und assoziierten Mächte bilden,

einerseits

und Deutschland

andererseits

in Anbetracht, daß auf den Antrag der Kaiserlich Deutschen Regierung am 11. November 1918 von den alliierten und assoziierten Hauptmächten Deutschland ein Waffenstillstand zum Zweck eines Friedensschlusses bewilligt worden ist,

daß die alliierten und assoziierten Mächte gleicherweise den Wunsch haben, anstelle des Krieges, in den sie nacheinander mittelbar oder unmittelbar verwickelt worden sind, und der in der Kriegserklärung Österreich-Ungarns an Serbien vom 28. Juli 1914 und in den Kriegserklärungen Deutschlands an Rußland vom 1. August 1914 und an Frankreich vom 3. August 1914 sowie in dem Einfall in Belgien seinen Ursprung hat, einen festen, gerechten und dauerhaften Frieden treten zu lassen;

[...]

über die folgenden Bestimmungen übereingekommen:

Mit dem Inkraftreten des gegenwärtigen Vertrags nimmt der Kriegszustand ein Ende.

 

 

Versailler Vertrag, 28. Juni 1919 - Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte. (Auszüge)[13]

 

Um den Anfang einer allgemeinen Beschränkung der Rüstungen aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Deutschland zur genauen Befolgung nachstehender Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.

[...]

Alle in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte, für deren Ausführung Fristen vorgesehen sind, werden von Deutschland unter der Kontrolle von interalliierten Kommissionen ausgeführt, die zu diesem Zweck von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannt werden.

 

 

Versailler Vertrag, 28. Juni 1919 - Wiedergutmachungen (Auszüge)[14]

 

Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären und Deutschland erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten als Urheber aller Verluste und aller Schäden verantwortlich sind, welche die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Angehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.

Die alliierten und assoziierten Regierungen erkennen an, daß die Hilfsmittel Deutschlands nicht ausreichen, um die vollständige Wiedergutmachung aller dieser Verluste und aller dieser Schäden sicherzustellen, indem sie der ständigen Verminderung dieser Hilfsmittel Rechnung tragen, die sich aus den anderen Bestimmungen dieses Vertrages ergibt.

 

 

Versailler Vertrag, 28. Juni 1919 - Arbeit (Auszüge)[15]

 

Da der Völkerbund die Begründung des Weltfriedens zum Ziele hat und ein solcher Friede nur auf dem Boden der sozialen Gerechtigkeit aufgebaut werden kann,

da ferner Arbeitsbedingungen bestehen, die für eine große Anzahl von Menschen mit so viel Ungerechtigkeit, Elend und Entbehrungen verbunden sind, daß eine den Weltfrieden und die Welteintracht gefährliche Unzufriedenheit entsteht, und da eine Verbesserung dieser Bedingungen dringend erforderlich ist, zum Beispiel hinsichtlich der Regelung der Arbeitszeit, der Festsetzung einer Höchstdauer des Arbeitstages und der Arbeitswoche, die Regelung des Arbeitsmarktes, der Verhütung der Arbeitslosigkeit, der Gewährleistung von Löhnen, welche angemessene Lebensbedingungen ermöglichen, des Schutzes der Arbeiter gegen allgemeine und Berufskrankheiten sowie gegen Arbeitsunfälle, des Schutzes der Kinder, Jugendlichen und Frauen, der Alters- und Invalidenversicherung, des Schutzes der Interessen der im Ausland beschäftigten Arbeiter, der Anerkennung des Grundsatzes der Freiheit gewerkschaftliche Zusammenschlusses, der Gestaltung des beruflichen und technischen Unterrichts und ähnlicher Maßnahmen,

da endlich die Nichtannahme einer wirklich menschlichen Arbeitsordnung durch irgendeine Regierung die Bemühungen der anderen, auf die Verbesserung des Loses der Arbeiter in ihrem eigenen Lande bedachten Nationen hemmt,

haben die Hohen vertragschließenden Teile, geleitet sowohl von den Gefühlen der Gerechtigkeit und Menschlichkeit als auch von dem Wunsche, einen dauernden Weltfrieden zu sichern, folgendes vereinbart:

Es wird ein ständiger Verband begründet, der an der Verwirklichung des in der Einleitung dargelegten Planes zu arbeiten berufen ist.

Die ursprünglichen Mitgliedstaaten des Völkerbundes sind zugleich die ursprünglichen Mitgliedstaaten dieses Verbandes, später bringt die Mitgliedschaft im Völkerbunde die Mitgliedschaft in dem genannten Verbände mit sich.

Der ständige Verband soll umfassen:

1.   eine Hauptversammlung von Vertretern der Mitgliedstaaten,

2.   ein Internationales Arbeitsamt unter Leitung des im Artikel 393) vorgesehenen Verwaltungsrats.

[...]

Die Hohen vertragschließenden Teile haben in Anerkennung dessen, daß das körperliche, sittliche und geistige Wohlergehen der Lohnarbeiter vom internationalen Standpunkt aus von höchster Bedeutung ist, zur Erreichung dieses erhabenen Zieles die in Abschnitt I. vorgesehenen und dem Völkerbund angegliederte ständige Einrichtung geschaffen.

Sie erkennen an, daß die Verschiedenheiten des Klimas, der Sitten und Gebräuche, der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und industriellen Überlieferung die sofortige Herbeiführung der vollständigen Einheitlichkeit in den Arbeitsverhältnissen erschweren. Aber in der Überzeugung, daß die Arbeit nicht als bloße Handelsware betrachtet werden darf, glauben sie, daß Verfahren und Grundsätze für die Regelung der Arbeitsverhältnisse sich finden lassen, die alle industriellen Gemeinschaften zu befolgen sich bemühen sollten, soweit ihre besonderen Verhältnisse dies gestatten.

Unter diesen Verfahren und Grundsätzen erscheinen den Hohen vertragschließenden Teilen die folgenden von besonderer und Beschleunigung erheischender Wichtigkeit:

1.   Der oben erwähnte leitende Grundsatz, daß die Arbeit nicht lediglich als Ware oder Handelsgegenstand angesehen werden darf;

2.   das Recht des Zusammenschlusses zu allen nicht dem Gesetz zuwiderlaufenden Zwecken sowohl für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber;

3.   die Bezahlung der Arbeiter mit einem Lohn, der ihnen eine nach der Auffassung ihrer Zeit und ihres Landes angemessene Lebensführung ermöglicht;

4.   Annahme des Achtstundentages oder der 48-Stunden-Woche als zu erstrebendes Ziel überall da, wo es noch nicht erreicht ist;

5.   die Annahme einer wöchentlichen Arbeitsruhe von mindestens 24 Stunden, die nach Möglichkeit jedesmal den Sonntag einschließen soll.

6.   die Beseitigung der Kinderarbeit und die Verpflichtung, für die Arbeit Jugendlicher beiderlei Geschlechts so einzuschränken, wie es notwendig ist, um ihnen die Fortsetzung ihrer Ausbildung zu ermöglichen und ihre körperliche Entwicklung sicherzustellen;

7.   der Grundsatz gleichen Lohnes ohne Unterschied des Geschlechts für eine Arbeit von gleichem Werte;

8.   die in jedem Lande über die Arbeitsverhältnisse erlassenen Vorschriften haben allen im Lande sich erlaubterweise aufhaltenden Arbeitern eine gerechte wirtschaftliche Behandlung zu sichern;

9.   jeder Staat hat einen Aufsichtsdienst einzurichten, an dem auch Frauen teilnehmen, um die Durchführung der Gesetze und Vorschriften für den Arbeiterschutz sicherzustellen.

Die Hohen vertragschließenden Teile verkünden nicht die Vollständigkeit oder Endgültigkeit dieser Grundsätze und Verfahren, erachten sie jedoch für geeignet, der Politik des Völkerbunds als Richtschnur zu dienen und, im Falle ihrer Annahme durch die dem Völkerbund als Mitglieder angehörenden industriellen Gemeinschaften sowie der Sicherstellung ihrer praktischen Durchführung durch eine entsprechende Aufsichtsbehörde, dauernde Wohltaten unter den Lohnarbeitern der Welt zu verbreiten.

 

 

Versailler Vertrag, 28. Juni 1919 - Arrangement [Vereinbarung] (Auszüge)[16]

 

Vereinbarung

zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Belgien, dem Britischen Reiche und Frankreich

einerseits

und Deutschland

andererseits,

betreffend die militärische Besetzung der Rheinlande

Auf Grund der ihnen durch ihre Regierungen verliehenen Vollmachten sind die Unterzeichneten nach Maßgabe des Artikel 432 des am heutigen Tage unterzeichneten Friedensvertrags über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Artikel 1.

Gemäß Artikel 428 ff. des am heutigen Tage unterzeichneten Vertrags halten die Streitkräfte der alliierten und assoziierten Mächte als Bürgschaft für die Ausführung des genannten Vertrags durch Deutschland die deutschen Gebiete weiter besetzt (so wie diese Besetzung durch Artikel 5 des Waffenstillstandsabkommens vom 11. November 1918 festgelegt und durch Artikel 7 des Zusatzabkommens vom 16. Januar 1919 weiter ausgedehnt worden ist.).

Kein deutscher Truppenkörper, mit Ausnahme der auf der Rückbeförderung begriffenen Kriegsgefangenen, hat zu den besetzten Gebieten Zutritt, auch nicht im Durchgangsverkehr; doch können Polizeikräfte in einer von den alliierten und assoziierten Mächten bestimmten Zahl in diesem Gebieten zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung beibehalten werden.

Artikel 2.

Es wird eine Zivilbehörde unter der Bezeichnung "Interalliierter Hoher Ausschuß für die Rheinlande", die nachstehend als "Hoher Ausschuß" bezeichnet wird, errichtet; sie ist, falls der Vertrag nichts Gegenteiliges bestimmt, in den besetzten Gebieten der oberste Vertreter der alliierten und assoziierten Mächte. Sie besteht aus vier Mitgliedern als Vertretern Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten.

[...]

 

Fußnoten



[1]G. Noske: Erlebtes aus Aufstieg und Niedergang einer Demokratie, S. 98 (Bibliographie ).

[2]. http://www.traunsteiner-tagblatt.de/includes/mehr_chiemg.php?id=576.

[3]P. Frölich, R. Lindau, J. Thomas: Illustrierte Geschichte..., S. 380-381 (Bibliographie ).

[4]H. Potthoff, H. Weber (Hg.): Die SPD-Fraktion in der Nationalversammlung 1919‑1920, S. 71- (Bibliographie ).

http://www.bundesarchiv.de/aktenreichskanzlei/1919-1933/0000/sch/sch1p/kap1_2/kap2_40/para3_1.html

Schulthess' europäischer Geschichtskalender - Band 60 (1919) - Teil 1, S. 190 (Bibliographie ).

[5]Schulthess' europäischer Geschichtskalender - Band 60 - Teil 1, S. 190-191 (Bibliographie ).

[6]E. Heilfron (Hg.): Die deutsche Nationalversammlung im Jahre 1919/1920 in ihrer Arbeit für den Aufbau des neuen deutschen Volksstaates - Band 4, S. 2581-2583 (Bibliographie ).

[7]W. Schumann: Oberschlesien..., S. 198-202 (Bibliographie ).

[8]. http://www.slonsk.de/Slonsk/Kalendarium/Kalendarium1919.html. Lien périmé, une copie ici .

[9]Jahrbuch zur Geschichte der Stadt Leipzig - Band 1978, S. 118 (Bibliographie ).

[10]Zeitschrift für Ostmitteleuropa-Forschung - Band 48, S. 12 (Bibliographie ).

[11]G. Noske: Von Kiel bis Kapp, S. 165. (Bibliographie ).

http://www.bundesarchiv.de/aktenreichskanzlei/1919-1933/0000/bau/bau1p/kap1_2/para2_6.html.

E. R. Huber (Hg.): Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte - Band 3 - 1918‑1933, S. 112 (Bibliographie ).

[12]. http://www.versailler-vertrag.de/vv0.htm

http://mjp.univ-perp.fr/traites/1919versailles.htm

[13]http://www.versailler-vertrag.de/vv5.htm

http://mjp.univ-perp.fr/traites/1919versailles6.htm

[14]. http://www.versailler-vertrag.de/vv8.htm

http://mjp.univ-perp.fr/traites/1919versailles8.htm

[15]http://www.versailler-vertrag.de/vv13.htm

http://mjp.univ-perp.fr/traites/1919versailles13.htm

[16]http://www.versailler-vertrag.de/vvvereinbarung.htm