Home

 

 

 

Facts & Dates

 

Points of view

 

Site map

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Accueil

 

 

 

Faits & Dates

 

Points de vue

 

Plan site

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inicio

 

 

 

Hechos & Fechas

 

Puntos de vista

 

Mapa sitio

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fakten & Daten  >  Deutschland 1918‑1939

 

 

 

Sozialisierungsgesetz

23. März 1919

 

 

Quelle[1]:

Sozialisierungsgesetz, vom 23. März 1919 (Reichsgesetzblatt 1919, Band 1, S. 341f.)

Abgedruckt in:

Ursachen und Folgen: Vom deutschen Zusammenbruch 1918 und 1945 bis zur staatlichen Neuordnung Deutschlands in der Gegenwart
Band 3: Der Weg in die Weimarer Republik
Herbert Michaelis, Ernst Schraepler (Hg.)
Berlin, Dokumenten‑Verlag Dr. Herbert Wendler, 1959 (S. 267‑268)

 

 

 

 

 

 

 

Erstellt: Januar 2013

Druckversion
Deutschland 1918 1939 ‑ Dokumente
Deutschland 1918 1939 ‑ Übersicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sozialisierungsgesetz

§ 1. Jeder Deutsche hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die sittliche Plicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.

Die Arbeitskraft als höchstes wirtschaftliches Gut steht unter dem besonderen Schutze des Reichs. Jedem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nähere wird durch besondere Reichsgesetze bestimmt.

§ 2. Das Reich ist befugt, im Wege der Gesetzgebung gegen angemessene Entschädigung

1) für eine Vergesellschaftung geeignete wirtschaftliche Unternehmungen, insbesondere solche zur Gewinnung von Bodenschätzen und zur Ausnutzung von Naturkräften, in Gemeinwirtschaft zu überführen,

2) im Falle dringenden Bedürfnisses die Herstellung und Verteilung wirtschaftlicher Güter gemeinwirtschaftlich zu regeln.

Die näheren Vorschriften über die Entschädigung bleiben den zu erlassenden besonderen Reichsgesetzen vorbehalten.

§ 3. Die Aufgaben der durch Reichsgesetz geregelten Gemeinwirtschaft können dem Reiche, den Gliedstaaten, Gemeinden und Gemeindeverbänden oder wirtschaftlichen Selbstverwaltungskörpern übertragen werden, die Selbstverwaltungskörper werden vom Reiche beaufsichtigt. Das Reich kann sich bei der Durchführung der Aufsicht der Behörden der Gliedstaaten bedienen.

§ 4. In Ausübung der im § 2 vorgesehenen Befugnis wird durch besondere Reichsgesetze die Ausnutzung von Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle und Koks, Wasserkräften und sonstigen natürlichen Energiequellen und von der aus ihnen stammenden Energie (Energiewirtschaft) nach gemeinwirtschaftlichen Gesichtspunkten geregelt. Zunächst tritt für das Teilgebiet der Kohlenwirtschaft ein Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.

§ 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 23. März 1919

Der Reichspräsident

Ebert

Der Reichswirtschaftsminister

Wissell

Entwurf eines Sozialisierungsgesetzes (Regierung) (4. März 1919)[2]

§ 1

Jeder Deutsche hat die sittliche Pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert. Die Arbeitskraft als hächstes wirtschaftliches Gut steht unter dem besonderen Schutze des Reichs. Jedem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwereben. Soweit ihm Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seien notwendigen Uterhalt gesorgt.

Das Nähere wird durch besondere Reichsgesetz bestimmt.

§ 2

Für die Vergesellschaftung geeignete wirtschaftliche Unternehmungen, insbesondere die Gewinnung von Bodenschätzen und die Ausnutzung von Naturkräften in die Gemeinwirtschaft zu überführen, sowie die Herstellung und Verteilung wirtschaftlicher Güter für die Gemeinwirtschaft zugunsten des Reichs, der Gliedstaaten, Gemeinden oder Geeindeverbände zu regeln, ist Sache der Reichsgesetzgebung.

§ 3

Die Aufgaben der durch Reichsgesetz geregelten Gemeinwirtschaft werden wirtschaftlichen Selbstverwaltungskörpern übertragen. Die Selbstverwaltungskörper weerden vom Reiche beaufsichtigt. Das Reich kann sich bei der Durchführung der Aufsicht der Behörden der Gliedstaaten bedienen.

§ 4

In Ausübung der im § 2 vorgesehenen Befugnis wird ungesäumt durch besondere Reichsgesetze die Ausnutzung von Brennstoffen, Wasserkräften und sonstigen natürlichen Energiequellen und von der aus ihnen stammenden Energie (Energiewirtschaft) nach gemeinwirtschaftlichen Gesichtspunkten geregelt. Zunächts tritt für das Teilgebiet der Kohlenwirtschaft ein Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.

Antrag (SPD Reichstagsfraktion) (1. März 1919)[3]

1. Das Eigentum an den zur Erhaltung der Volkswirtschaft notwendigen Bodenschätzen steht allein der Nation zu.

2. Die Reichsregierung wird aufgefordert, die Überführung der Bergwerke und Erzeugung der Energie in öffentliche Betriebe (Sozialisierung) mit möglichster Beschleunigung zu betreiben und dabei Arbeiter und Angestellte durch geeignete Vertretungen (Betriebsräte) zur Kontrolle und Verwaltung heranzuziehen.

 

 

 

 

 



[1]. Cf. auch:

http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=19190004&seite=00000341

[2]. Verhandlungen der Verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung, Band 335, Berln 1920. Aktenstück Nr. 105 (Anlagen Nr. 1 bis 390, S. 74‑75)

http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt2_wv_bsb00000019_00092.html et suiv.

[3]. Sozialdemokratische Partei Deutschlands - Parteitag 1919 (15.‑16. Juni) - Protokoll, SPD (Hg.), Berlin, Buchhandlung Vorwärts, 1919, S. 64‑65

http://library.fes.de/parteitage/pdf/pt-jahr/pt-1919.pdf